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Artikel 1 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 1

Grundsätze

Die Qualitätskontrolle der in diesem Übereinkommen erfaßten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Artikel 2

Informationen

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:

Artikel 3

Organisation der Kontrollen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich,

2. Die Qualitätskontrolle kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

4. Die Vertragsparteien organisieren die Qualitätskontrolle in der Weise, daß die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.

Artikel 4

Transitwaren

Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.

Artikel 5

Zusammenarbeit

1. Die für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, zu beschleunigen.

2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Qualitätskontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.

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