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Artikel 1 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 1

Grundsätze

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 lit. e dieses Übereinkommens umfaßt auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und Beförderungsbedingungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie kann ferner die Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Pflanzenarten umfassen.

Artikel 3

Informationen

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:

Artikel 4

Organisation der Kontrollen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich,

2. Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann auch im Landesinneren durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Waren während ihrer Beförderung keinen Ungezieferbefall verursachen können.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.

4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und Erhaltung der Waren erfüllt.

Artikel 5

Transitwaren

Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Transitwaren, sofern diese Maßnahmen nicht zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.

Artikel 6

Zusammenarbeit

(1) Der Pflanzenschutzdienst arbeitet mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen zusammen, um den Grenzübergang von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.

(2) Wird eine Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.

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