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Artikel 1 Internationale Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1954

Artikel 1

In der gegenwärtig geltenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation werden die im Artikel 7 Absätze 1, 2 und 8 sowie im Artikel 36 enthaltenen Zahlen „zweiunddreißig", „sechzehn", „zwölf" und „acht" durch die Zahlen „vierzig", „zwanzig", „sechzehn" und „zehn" ersetzt.

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