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Artikel 1. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Erster Abschnitt.

Kriegführende.

Erstes Kapitel.

Begriff des Kriegführenden.

Artikel 1.

Die Gesetze, Rechte und Pflichten des Krieges gelten nicht nur für die Armee, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:

1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,

2. daß sie bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,

3. daß sie die Waffen offen führen und

4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.

In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps die Armee oder einen Bestandteil der Armee bilden, sind diese unter der Bezeichnung Armee inbegriffen.

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