vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Erster Titel.

Erhaltung des allgemeinen Friedens.

Artikel 1.

Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die unterzeichneten Mächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)