Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für Umweltleistungen“ Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Durch diese Kundmachung werden die Kundmachungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Februar 1972, BGBl. Nr. 81, betreffend staatliche Hoheitszeichen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, vom 30. April 1974, BGBl. Nr. 309, betreffend das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“ und vom 22. Dezember 1976, BGBl. Nr. 32/1977, betreffend die britischen Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für Exportleistungen“ und „Auszeichnung der Königin für technologische Leistunge“ nicht berührt.
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