Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die britischen Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für Exportleistungen“ und „Auszeichnung der Königin für technologische Leistungen“ in ihren drei Ausführungsformen, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung werden die Kundmachungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, BGBl. Nr. 81, betreffend staatliche Hoheitszeichen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und vom 30. April 1974, BGBl. Nr. 309, betreffend das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“ nicht berührt.
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