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Artikel 1 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1975

1. Zum Begriff „Minderjähriger“ i.S. des Übereinkommens siehe Art. 12. 2. Bezüglich Mehrstaater siehe § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978. 3. Umfasst sind grundsätzlich alle privat und öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind und dem sozialen Ziel dienen, die Rolle der Eltern zu korrigieren, zu ergänzen und zu ersetzen. Nicht darunter fallen allerdings Verfügungen, die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind, wie Feststellung des Eintritts der Legitimation, Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, Adoptionsbewilligung, Volljährigerklärung, Erklärung der Ehemündigkeit und Maßregeln auf Grund des Jugendstrafrechts.

Artikel 1

Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.

1. Zum Begriff „Minderjähriger“ i.S. des Übereinkommens siehe Art. 12.

2. Bezüglich Mehrstaater siehe § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.

3. Umfasst sind grundsätzlich alle privat und öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind und dem sozialen Ziel dienen, die Rolle der Eltern zu korrigieren, zu ergänzen und zu ersetzen. Nicht darunter fallen allerdings Verfügungen, die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind, wie Feststellung des Eintritts der Legitimation, Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, Adoptionsbewilligung, Volljährigerklärung, Erklärung der Ehemündigkeit und Maßregeln auf Grund des Jugendstrafrechts.

Schlagworte

Internationale Zuständigkeit, inländische Gerichtsbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030224

alte Dokumentnummer

N2197515584R

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