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Artikel 1 Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Artikel 1

Dr. Wilhelm Koprivnikar

Sektionschef

Leiter der Gewerbesektion

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1, 1011 Wien

Tel.: 711 00/50 24

Wien, am 27. August 1996

GZ : 32.420/48-III/A/3/96

Sehr geehrte Frau Botschafterin,

ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 *1) eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen:

Die Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 des obgenannten Abkommens wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse neuerlich ergänzt.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am 1. Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind.

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels auf österreichischer Seite gegeben sind.

Genehmigen Sie, Frau Botschafterin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Koprivnikar

Ihrer Exzellenz

der Botschafterin der Bundesrepublik Deutschland

Ursula Sailer-Albring

Metternichgasse 3

1030 Wien

(Anm.: Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, BGBl. Nr. 308/1990, als Anlage 5 dokumentiert.)

Die Geschäftsträgerin a.i.

der Bundesrepublik Deutschland

Wien

Gesandte Uta Mayer-Schalburg

Wien, 27. Dezember 1996

Ku 623.00/2

Sehr geehrter Herr Sektionschef,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. August 1996 (GZ.: 32.420/48-III/A/3/96) zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:

„Sehr geehrte Frau Botschafterin,

ich beehre mich, . . . (es folgt der weitere Text der

Eröffnungsnote) . . . die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Dr. Wilhelm Koprivnikar“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist und daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem diese Note bei Ihnen eingeht.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erhält zur Information einen Durchdruck der Note.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mayer-Schalburg

Herrn

Sektionschef

Dr. Wilhelm Koprivnikar

Leiter der Gewerbesektion

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

1011 Wien

(Anm.: Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten

Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung,

BGBl. Nr. 308/1990, als Anlage 5 dokumentiert.)

________________________________________________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1995

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