Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2014 mit insgesamt 1 813 827,01 Euro festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010260
Dokumentnummer
NOR40204845
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