Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2003 mit insgesamt 316.646,11 Euro festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20004824
Dokumentnummer
NOR40079827
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