vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMAA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1980

Artikel 1

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Planstellenbereiches unverschuldet geraten sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)