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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1963

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Teil II — Listen betreffend Zollzugeständnisse

Teil III — Schlußbestimmungen

Artikel 1

  1. 9. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Portugal, für Vertragsstaaten, für Israel und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

    (b) Die Annahme dieses Protokolls durch Portugal stellt auch den Akt Portugals dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

    (i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX, Genf, 10. März 1955;

    (ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Februar 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

  1. 10. (a) Dieses Protokoll tritt in Kraft:

    (i) Für Portugal am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme durch Portugal.

    (ii) Für Vertragsstaaten, Irsael oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat oder Israel oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder auch zu einem früheren Datum nach der Annahme, sofern dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das Datum des Inkrafttretens für irgendeinen Vertragsstaat, für Israel oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nicht früher eintritt als das Datum des Inkrafttretens für Portugal.

    (b) Nachdem Portugal nach Ziffer 1 dieses Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Abs. 2 dieses Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Abs. 4 angesehen.

  1. 11. Die Annahme dieses Protokolls durch Portugal nach Ziffer 9 lit. (a) oder der allfällige Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 10 lit. (b) gilt für alle portugiesischen Zollgebiete.
  2. 12. Portugal kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens

    vor seinem Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 10 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.

  1. 13. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

    Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 9 lit. (a), über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 10 lit. (b) und über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 8 lit. (a) und lit. (b), nach Ziffer 10 sowie nach Ziffer 12 an jeden Vertragsstaat, an Portugal, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in. englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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*1) Dieses Gesetzesdekret ist im GATT-Dokument

TN. 60/14 wiedergegeben.

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