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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1959

Artikel 1

  1. 1. Erklären, daß die Handelsbeziehungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Abschnitte a), b) und c) hiernach, auf dem Allgemeinen Abkommen beruhen werden, als wäre die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Allgemeinen Abkommen gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften beigetreten und als wären die der vorliegenden Deklaration beigefügten Listen solche, die dem Allgemeinen Abkommen beigefügt sind:
  1. a) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft behält ihren Standpunkt vor hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 6 des Art. XV des Allgemeinen Abkommens. Die schweizerische Währungspolitik ist in der Erklärung dargelegt, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Sitzung der 11. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN vom 17. November 1956 abgegeben hat und die hiemit in die vorliegende Deklaration einbezogen wird. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Schweizerische-Eidgenossenschaft, in Währungsfragen gemäß der Zweckbestimmung des Allgemeinen Abkommens zu handeln; sie verpflichtet sich insbesondere, durch Währungsmaßnahmen die Zweckbestimmung der Vorschriften des Allgemeinen Abkommens nicht zu vereiteln. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, jederzeit mit einer Voranmeldung von dreißig Tagen, mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen einzutreten, auf Wunsch eines Unterzeichnerstaates der vorliegenden Deklaration, der der Auffassung ist, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens haben könnten, oder mit den Grundsätzen und Zielsetzungen des der Resolution vom 20. Juni 1949 angeschlossenen Besonderen Währungsabkommens unvereinbar sind.
  2. b) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft behält ihren Standpunkt vor hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Art. XI des Allgemeinen Abkommens in dem Maße, als dies erforderlich ist, um der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erlauben, Einfuhrbeschränkungen zu erlassen gemäß Titel II des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951; gemäß der Gesetzgebung betreffend das Alkohol- und das Weizenmonopol, die auf den Artikeln 32 bis und 23 bis (mit den im Jahre 1952 getroffenen Abänderungen) der Bundesverfassung beruhen, sowie gemäß Art. 11 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956. Bei Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Gesetze wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit dies mit der Durchführung dieser Gesetze vereinbar ist, im höchstmöglichen Maße die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens beobachten und im besonderen sich bemühen, dafür Sorge zu tragen, daß sie in einer den Interessen der Unterzeichnerstaaten der vorliegenden Deklaration möglichst wenig abträglichen Weise gehandhabt werden. Demzufolge wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Übereinstimmung mit Art. XIII des Allgemeinen Abkommens, im Rahmen dieser Gesetze eingeführte Beschränkungen gemäß den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung anwenden und, entsprechend Art. XXII sowie Abschnitt 1 von Art. XXIII des Allgemeinen Abkommens allen Vorstellungen irgendeines anderen Signatarstaates der vorliegenden Deklaration wohlwollende Aufmerksamkeit schenken und mit Bezug auf solche Vorstellungen in Konsultationen eintreten. An der ersten Tagung der VERTRAGSPARTEIEN, die dem Inkrafttreten der vorliegenden Deklaration folgt, und nachher an jeder Jahrestagung für so lange, als die Deklaration in Kraft bleibt, wird die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Vertragsparteien Bericht über die Maßnahmen, die gemäß diesem Vorbehalt aufrechterhalten werden, erstatten und auf Wunsch der VERTRAGSPARTEIEN mit ihnen hinsichtlich dieser Maßnahmen in Konsultationen eintreten.
  3. c) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, nach Inkrafttreten der vorliegenden Deklaration und der Genehmigung einer entsprechenden Resolution durch die VERTRAGSPARTEIEN, worin die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen wird, an den Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN teilzunehmen, mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen einzutreten, in dem Bestreben, mit Bezug auf die von den vorstehenden Vorbehalten erfaßten Probleme Lösungen zu finden, die mit den grundlegenden Prinzipien des Allgemeinen Abkommens vereinbar sind.
  1. 2. Ersuchen die VERTRAGSPARTEIEN die für die Durchführung der

    vorliegenden Deklaration erforderlichen Funktionen auszuüben.

  1. 3. Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches der

    vorliegenden Deklaration wird angenommen, daß das Zollgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein einschließt, solange der Zollunionsvertrag zwischen den beiden Ländern in Kraft steht.

  1. 4. Sollten einzelne Verhandlungen nicht so rechtzeitig beendet

    sein, um der vorliegenden Deklaration beigefügt zu werden, sobald sie zur Unterschrift aufgelegt ist, so werden, von dem Tage an, der der Unterzeichnung eines Protokolls durch die betreffende Regierung und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgt, die aus diesen Verhandlungen sich ergebenden Konzessionslisten der vorliegenden Deklaration beigefügt werden und die Vorschriften der Deklaration auf sie Anwendung finden.

  1. 5. a) Die vorliegende Deklaration wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt werden.
  2. b) Der Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens wird jeder. Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens ohne Verzug eine beglaubigte Abschrift der vorliegenden Deklaration sowie eine Bestätigung jeder Annahmeerklärung zur Verfügung stellen.
  1. 6. Die vorliegende Deklaration wird gemäß den Vorschriften von

    Art. 102 der Charta der Vereinigten Nationen registriert werden.

  1. 7. Die vorliegende Deklaration wird bis zum 30. Juni 1959 zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, offenstehen für Vertragsparteien, die mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß den Vorkehrungen für den provisorischen Beitritt der Schweiz in Verhandlungen eingetreten sind, für Vertragsparteien, die keine solchen Verhandlungen geführt haben, aber die mit der schweizerischen Regierung vereinbart haben, daß ihre Handelsbeziehungen den Bestimmungen der vorliegenden Deklaration unterliegen sollen, und für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  2. 8. Die vorliegende Deklaration wird zwischen der Schweizerischen

    Eidgenossenschaft und einer Vertragspartei wirksam werden am dreißigsten Tage nach dem Tag, an dem sie durch Unterschrift oder in anderer Weise durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und die betreffende Vertragspartei angenommen worden ist; sie wird in Kraft bleiben, bis die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß den Vorschriften des Art. XXXIII des Allgemeinen Abkommens dem Allgemeinen Abkommen beitritt öder bis zum 31. Dezember 1961, je nachdem welches Datum früher liegt, es sei denn, daß die Parteien, welche diese Deklaration abschließen, übereinkommen, ihre Gültigkeitsdauer auf einen späteren Zeitpunkt zu erstrecken.

Geschehen zu Genf, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertachtundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte als authentisch gelten, ausgenommen wenn dies in den beigefügten Listen anders bestimmt ist.

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