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Artikel 1 Gastarbeitnehmer - Austausch - Erlöschen des Abkommens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.1997

(Übersetzung)

Artikel 1

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

PARIS

Zl. 512.57.1/43/97

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, im Verfolg ihrer Verbalnote Zl. 512.57.1/1/94 vom 18. November 1994 zum Zweck der Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen der Französischen Republik und der Republik Österreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern *1) vom 31. August 1955 einen Notenwechsel vorzuschlagen.

Das Abkommen vom 31. August 1955 zwischen der Französischen Republik und der Republik Österreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.

Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Französischen Republik zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des Abkommens vom 31. August 1955 darstellen.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Paris, am 7. August 1997

L. S.

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

144, boulevard Saint-Germain

75007 PARIS

(Übersetzung)

Ministerium für Französische Republik

Auswärtige Angelegenheiten

Paris, 10. September 1997 - 008003

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft seine Empfehlungen und bestätigt ihre Verbalnote 512.57.1/43/97 vom 7. August 1997, deren Inhalt wie folgt wiedergegeben wird:

„Die Österreichische Botschaft ... (es folgt der weitere Text der

Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ... darstellen.''

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten setzt die Österreichische Botschaft hiemit von dem Einverständnis der Regierung der Französischen Republik zu dem Vorstehenden in Kenntnis.

Sohin stellen die vorzitierte Note und diese Antwortnote das Einverständnis zwischen der Französischen Republik und der Republik Österreich zum Erlöschen des vorerwähnten Abkommens dar. Dieses Einverständnis wird mit 1. Jänner 1995 wirksam.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S.

Botschaft der Republik Österreich in Paris

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 208/1955

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