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Artikel 1 Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1958

ARTIKEL I

Abschnitt 1.01

Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen der Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 der Weltbank vom 15. Juni 1956 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage III zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im nachfolgenden als “Allgemeine Darlehensbestimmungen" bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.

Abschnitt 1.02

Artikel 1

Die in Abschnitt 1.02 des Darlehensvertrages definierten Ausdrücke haben, wann immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet werden, die im Darlehensvertrag festgelegte Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang anderes erfordert.

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