Artikel 1
Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:
- 1. dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;
- 2. dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;
- 3. dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;
- 4. dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland.
- Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz (vgl. I 1 der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 –) erstreckt sich auch auf Schiffe, deren Heimatort an dem zur (Anm.: gegenstandslos) gehörenden Teil des Bodensees liegt.
- Die unter II und III der AB. vom 12. 8. 1939 – Dt. Just. S. 1361 – getroffenen Bestimmungen sind in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2023
Gesetzesnummer
10011236
Dokumentnummer
NOR40102696
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