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ARTIKEL 1 Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

KAPITEL 1

FINANZMITTEL

ARTIKEL 1

Mittelausstattung des 11. EEF

(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 11. Europäischen Entwicklungsfonds, im Folgenden „11. EEF", ein.

(2) Für den 11. EEF gilt:

  1. a)Er umfasst einen Betrag von 30 506 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen), der sich aus den nachstehenden Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammensetzt:

Mitgliedstaat

Beitragsschlüssel (%)

Beitrag in EUR

Belgien

3,24927

991 222 306

Bulgarien

0,21853

66 664 762

Tschechische Republik

0,79745

243 270 097

Dänemark

1,98045

604 156 077

Deutschland

20,5798

6 278 073 788

Estland

0,08635

26 341 931

Irland

0,94006

286 774 704

Griechenland

1,50735

459 832 191

Spanien

7,93248

2 419 882 349

Frankreich

17,81269

5 433 939 212

Kroatien (*)

0,22518

68 693 411

Italien

12,53009

3 822 429 255

Zypern

0,11162

34 050 797

Lettland

0,11612

35 423 567

Litauen

0,18077

55 145 696

Luxemburg

0,25509

77 817 755

Ungarn

0,61456

187 477 674

Malta

0,03801

11 595 331

Niederlande

4,77678

1 457 204 507

Österreich

2,39757

731 402 704

Polen

2,00734

612 359 140

Portugal

1,19679

365 092 757

Rumänien

0,71815

219 078 839

Slowenien

0,22452

68 492 071

Slowakische Republik

0,37616

114 751 370

Finnland

1,50909

460 362 995

Schweden

2,93911

896 604 897

Vereinigtes Königreich

14,67862

4 477 859 817

INSGESAMT

100,00000

30 506 000 000

(*) Geschätzter Betrag.

Über den Gesamtbetrag von 30 506 Mio. EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 verfügt werden; davon werden

  1. i) 29 089 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen;
  2. ii) 364,5 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;
  3. iii) 1 052,5 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des 11. EEF zugewiesen, von diesem Betrag werden mindestens 76,3 Mio. EUR der Kommission für Ausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 zugewiesen.

(3) Nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – Restmittel des 10. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b.

(4) Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangener EEF, die nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, freigegeben wurden, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen, die automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel für die Finanzierung der Ressourcen der Investitionsfazilitäten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b.

(5) Die Gesamtmittelausstattung des 11. EEF gilt für Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen werden nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung, und zwar bis zu einem Datum, das in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festzulegen ist.

(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen im Rahmen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 11. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den von der EIB verwalteten Mitteln wird in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.

(7) Im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Union werden die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge und Beitragsschlüssel auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(8) Die Finanzmittel können durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden, insbesondere nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.

(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und -verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Initiativen, die von der Kommission oder der EIB verwaltet werden. Die nationale Eigenverantwortung der AKP-Staaten für Initiativen dieser Art wird gewährleistet.

Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem 11. EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.

(10) Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission.

________________________________

1 Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungshilfefonds (EEF) (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19).

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