Artikel 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl und der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 2000

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1999

Artikel 1

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2000 mit 1,006 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,98, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,31 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20000290

Dokumentnummer

NOR40002532

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