Artikel 1
Zum Zwecke der Zuweisung der Einzelfälle gemäß Artikel 56 des Abkommens gilt als „Unternehmen“ jedes Rechtssubjekt, das eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007353
Dokumentnummer
NOR12079843
alte Dokumentnummer
N5199318810L
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