vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

  1. 1. Die Vertragsparteien gewähren einander Zugang zu ihren Binnenwasserstraßen. Im Falle von Rhein und Donau unternehmen die Vertragsparteien alle erforderlichen Schritte, um die Ziele des gleichberechtigten Zugangs und der Niederlassungsfreiheit im Bereich der Binnenwasserstraßen gleichzeitig zu erreichen.
  2. 2. Bis 1. Januar 1996 werden in den zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen ausgearbeitet, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den diesbezüglichen multilateralen Abkommen allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten Zugang zu den Binnenwasserstraßen im Gebiet der Vertragsparteien sichern.
  3. 3. Alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Binnenwasserstraßen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für die Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Zugang zu den Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, und für die übrigen EFTA-Staaten, sobald auch sie gleichberechtigten Zugang erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007351

Dokumentnummer

NOR12079829

alte Dokumentnummer

N5199318794L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)