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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 17

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

  1. 1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden durch Artikel 34 nicht präjudiziert.
  1. 2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch nehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62) mit gleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007348

Dokumentnummer

NOR12079826

alte Dokumentnummer

N5199318788L

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