Artikel 1
Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2008/585/EG ), ABl. Nr. L 188 vom 16.7.2008, S. 28, ausgesprochen:
„Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.
Artikel 2: Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.“
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
20006022
Dokumentnummer
NOR40101847
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