Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das neue Emblem der Internationalen Organisation für Fernmeldesatelliten (INTELSAT), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. September 1983, BGBl. Nr. 493, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzung der Bezeichnungen und das Emblem der Internationalen Organisation für Fernmeldesatelliten (INTELSAT) nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)