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Artikel 1 Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 1

(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, auf der Strecke zwischen Szentgotthárd/Mogersdorf (Nagyfalva) und Szentgotthárd/Heiligenkreuz (Szentkereszt) Industriepark Heiligenkreuz (Grenzzeichen C 100/2 – C 100/3) den Verkehr unter Bahnverschluß (im folgenden: grenzüberschreitender nicht öffentlicher Eisenbahnverkehr) über den Bahnhof Szentgotthárd durch das Gebiet der Republik Ungarn abzuwickeln.

(2) Unter Bahnverschluß sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, deren Zweck darin besteht, zu verhindern, daß auf die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr eingesetzten Züge auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn Waren gelangen oder diese verlassen, beziehungsweise Personen in diese Züge einsteigen oder aus diesen aussteigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40000683

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