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Artikel 1 Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1958

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bisher nachstehende Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Tag der Hinterlegung

Staaten der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Schweden 16. Jänner 1958

Spanien (mit Vorbehalt) 2. Oktober 1958

Ungarn 23. Juli 1957

Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland 3. Oktober 1958

Der Vorbehalt Spaniens hat folgenden Wortlaut:

„Mit Bezug auf die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht gebunden erachtet."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird.

Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß seinem Art. 34 am 1. Jänner 1959 in Kraft treten.

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