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Artikel 1 Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1967

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 1. Juni 1967 sind bisher nachstehende Staaten Vertragsparteien des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C, BGBl. Nr. 1/1963, geworden:

Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Dänemark (ausschließlich Grönland und die Färöer-Inseln), Finnland, Frankreich, Griechenland *1), Iran, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, die Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen und Surinam), Niger, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Spanien, die Tschechoslowakei, die Türkei, Ungarn, die Vereinigte Arabische Republik, das Vereinigte Königreich (einschließlich der Kanalinseln und der Insel Man), die Zentralafrikanische Republik.

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*1) Nur die Anlagen A und B des Abkommens sind für Griechenland verbindlich.

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