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Artikel 1 Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1962

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung BGBl. 77/1961 folgende Staaten dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956, beigetreten beziehungsweise haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Rumänien 26. Jänner 1961

(mit Vorbehalt)

Norwegen 10. Oktober 1961

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß die Anwendung dieses Abkommens auf folgende Gebiete erstreckt wird.

  1. 1. am 9. Jänner 1961 auf St. Christopher, Nevis und Anguilla,
  2. 2. am 15. September 1961 auf Trinidad und Tobago.

    Nigeria hat am 26. Juni 1961 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten.

    Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden Wortlaut:

    "Die Rumänische Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 40 Abs. 2 und 3 dieses Abkommens nicht gebunden. Die Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens einem Schiedsspruch nur dann unterworfen werden können, wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren zustimmen und nur jene Personen als Schiedsrichter tätig werden, die mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten nominiert werden.

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