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Artikel 1 Durchführung der Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1941

Artikel 1

— I.

Anlegung der neuen Schiffsregister.

1. Die am 1. 1. 1941 nach den Bestimmungen der Schiffsregisterverfügung vom 5. 5. 1939 – Dt. Just. S. 846 – angelegten Schiffsregisterbände sind fortzuführen.

2. Bei der Anlegung neuer Registerbände sind zunächst die am 1. 1. 1941 bei den Registergerichten und bei den Druckereien vorhandenen Vordrucke der Registerblätter, die den Bestimmungen der Schiffsregisterverfügung vom 5. 5. 1939 entsprechen, aufzubrauchen.

3. In den nicht geschlossenen Registerblättern der nach Nr. 1 fortgeführten oder nach Nr. 2 angelegten Registerbände sind tunlichst die vorgedruckten Überschriften entsprechend den neuen Mustern handschriftlich oder mit Maschinenschrift oder durch Gummistempel zu ändern. In jedem Fall sind die Eintragungen im Schiffsregister vom 1. 1. 1941 an nach den Bestimmungen der Schiffsregisterverfügung vom 23. 12. 1940 vorzunehmen.

4. Im übrigen gelten die Bestimmungen unter I der AV. vom 18. 7. 1939 – Dt. Just. S. 1243 – entsprechend.

II.

Verwendung der neuen Vordrucke für die Schiffsurkunden.

1. Bei der Ausstellung von Schiffsurkunden (Schiffszertifikat, beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat, Schiffsbrief) sind für Schiffe, die nach dem 31. 12. 1940 neu eingetragen werden, grundsätzlich die neuen Vordrucke zu verwenden. Solange die neuen Vordrucke den Registergerichten noch nicht zur Verfügung stehen, sind die bisherigen Vordrucke zu verwenden; diese sind entsprechend den neuen Mustern handschriftlich oder mit Maschinenschrift oder durch Gummistempel zu ändern.

2. Die am 1. 1. 1941 bei den Registergerichten und bei der Reichsdruckerei vorhandenen Vordrucke sind zur Ausstellung neuer Schiffsurkunden für die am 1. 1. 1941 eingetragenen Schiffe zu verwenden. Eintragungen, die nach dem 31. 12. 1940 in den Schiffsregistern vorgenommen werden, sind auf den Schiffsurkunden entsprechend den neuen Vorschriften zu vermerken; die vorgedruckten Überschriften sind entsprechend zu ändern; dies gilt auch für Schiffsurkunden, die vor dem 1. 1. 1941 ausgestellt worden sind.

III.

Umschreibung der bisherigen Schiffsregister.

1. Für die Umschreibung der vor dem 1. 10. 1939 angelegten Registerblätter verbleibt es bei den Bestimmungen unter III bis V der AV. vom 18. 7. 1939 und bei den Bestimmungen unter I der AV. vom 13. 9. 1939 – Dt. Just. S. 1494 –.

2. In allen Fällen der Umschreibung nach dem 31. 12. 1940 sind die Eintragungen im Schiffsregister den neuen Mustern anzupassen.

IV.

Schiffsbauregister.

1. Für das Schiffsbauregister gelten die Bestimmungen unter I sinngemäß.

2. Die Bestimmungen unter VI der AV. vom 18. 7. 1939 sind weiter anzuwenden.

V.

Eintragungen in den noch nicht umgeschriebenen Registerblättern.

Auch soweit Eintragungen in den noch nicht umgeschriebenen Registerblättern vorzunehmen sind, sind die neuen Vorschriften anzuwenden.

VI.

Mitteilungspflichten.

Die bisherigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen von Eintragungen in das Schiffsregister an Behörden und andere Stellen sind weiter zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018

Gesetzesnummer

20010502

Dokumentnummer

NOR40210072

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