KAPITEL I ‑ ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
GEGENSTAND UND ZWECK
Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)