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Artikel 1 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

KAPITEL I ‑ ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

GEGENSTAND UND ZWECK

Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).

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