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Artikel 1 Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1968

Artikel 1

(Übersetzung)

KANADISCHE BOTSCHAFT

WIEN

28. Feber 1968

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung von Kanada den Wunsch hat, ein Abkommen mit der Österreichischen Bundesregierung über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen zwischen der Regierung von Kanada und der Österreichischen Bundesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen:

  1. (i) Die Regierung von Kanada gibt der österreichischen Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission des Commonwealth (Commonwealth War Graves Commission) die einzige Organisation ist, die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt wurde.
  2. (ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission des Commonwealth zur Erledigung der ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen Aufgabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und Österreich andererseits.
  3. (iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt der Kriegsgräberkommission des Commonwealth den dauernden und kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl 1472, Katastralgemeinde Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser Note angeschlossen.
  4. (iv) Die österreichischen Behörden werden die Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich auf diplomatischem Wege unterrichten, falls ein Antrag von Angehörigen der Bestatteten zwecks Exhumierung aus den Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt gestellt werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für die Österreichische Bundesregierung annehmbar sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der Regierung von Kanada einerseits und der Österreichischen Bundesregierung andererseits betrachtet wird, das unverzüglich in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

John Alexander McCordick m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Seiner Exzellenz,

dem Herrn Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Dr. Kurt Waldheim

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 28. Feber 1968

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 28. Feber 1968 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich mit den Vorschlägen der Regierung von Kanada einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und der Regierung von Kanada andererseits, betreffend den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz,

dem Botschafter von Kanada

John Alexander Mc Cordick

Wien

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