Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Bundespostflagge und auf die Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, keine Anwendung mehr findet.
Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. 12. 1994, BGBl. Nr. 157/1995, betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder teilweise und zwar hinsichtlich der Bundespostflagge und der Postsignalflagge für Seeschiffe außer Kraft.
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