Artikel 1
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende
| Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen | 107.504,300 | 156.918,534 |
Einzahlungen | 84.409,429 | 180.013,405 |
Nettofinanzierungsbedarf | 23.094,871 |
|
Finanzierungsüberschuss |
| 23.094,871 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20011722
Dokumentnummer
NOR40245491
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