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Artikel 1 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für int. Personen- und Warenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1969

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 6. August 1969 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen (BGBl. Nr. 270/1962, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 196/1968) hinterlegt. Das Abkommen ist für das Vereinigte Königreich am 4. November 1969 in Kraft getreten.

Ferner hat Polen am 4. September 1969 seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und zum Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, mit dem Vorbehalt hinterlegt, daß es sich durch die Bestimmungen der Artikel 9 Absätze 2 und 3 beider Abkommen nicht gebunden betrachtet. Beide Abkommen werden für Polen am 3. Dezember 1969 in Kraft treten.

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