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Artikel 1 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für int. Personen- und Warenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1968

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben Finnland und Dänemark am 11. Jänner 1967 beziehungsweise am 9. Feber 1968 ihre Beitrittsurkunden zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen (BGBl. Nr. 270/1962, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 282/1966) hinterlegt.

Die beiden Abkommen sind für Finnland am 11. April 1967 und für Dänemark am 10. Mai 1967 in Kraft getreten.

Ferner hat Rumänien am 19. Feber 1968 seine Betrittsurkunde zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, hinterlegt. Dieses Abkommen ist daher für Rumänien am 20. Mai 1967 in Kraft getreten.

Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält nachstehenden Vorbehalt:

„Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.

Die Sozialistische Republik Rumänien steht auf dem Standpunkt, daß eine die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens betreffende Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsspruch unterworfen werden kann.``

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