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Artikel 1 Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen, die

  1. 1. den Vorschriften des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR“ unterliegen,
  2. 2. in Beförderungseinheiten erfolgen, die gemäß dem ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, und
  3. 3. auf der Straßenstrecke durch den Karawankenstraßentunnel stattfinden, die durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels vom 12. März 1993 festgelegt ist.

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