Artikel 1
Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Folgende Abfälle, die Gegenstand grenzüberschreitender Verbringung sind, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als „gefährliche Abfälle“:
- a) Abfälle, die einer in Anlage I enthaltenen Gruppe angehören, es sei denn, sie besitzen keine der in Anlage III aufgeführten Eigenschaften, und
- b) Abfälle, die nicht unter Buchstabe a fallen, aber nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrstaat ist, als gefährliche Abfälle bezeichnet sind oder als solche gelten.
(2) Abfälle, die einer inAnlage II enthaltenen Gruppen angehören und Gegenstand grenzüberschreitender Verbringung sind, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als „andere Abfälle“.
(3) Abfälle, die wegen ihrer Radioaktivität anderen internationalen, insbesondere für radioaktives Material geltenden Kontrollsystemen, einschließlich internationaler Übereinkünfte unterliegen, sind vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen.
(4) Abfälle, die durch den üblichen Betrieb eines Schiffes entstehen und deren Einleiten durch eine andere internationale Übereinkunft geregelt ist, sind von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen.
Schlagworte
Ausfuhrstaat, Einfuhrstaat
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR12136540
alte Dokumentnummer
N8199327011J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)