Artikel 1
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER IN ITALIEN
Rom, am 29. Oktober 1980
Exzellenz!
Im Nachhang zum Notenwechsel vom 31. Mai 1978 *1), der in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 *2) zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen:
Die in der Beilage angeführten akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission in ihrer 6. Sitzung am 11. Oktober 1979 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
Sollte die italienische Regierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, dass die vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Heinz Laube
S.E.
Herrn Emilio Colombo
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
(Übersetzung)
DER MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Rom, am 29. Oktober 1980
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 29. Oktober 1980 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Italienischen Republik mit dem darin enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.
Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Emilio Colombo
S.E.
Herrn Heinz Laube
Botschafter der Republik Österreich
Rom
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1979
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954
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