Artikel 1
(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 60,80 Euro festgesetzt.
(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 3. April 2023 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Gesetzesnummer
20012212
Dokumentnummer
NOR40251810
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)