Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Industrieminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr bzw. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
- 1. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung von Dicetylperoxydicarbonat in wässriger Dispersion mit 20% Dicetylperoxydicarbonat zur Beförderung auf der Straße in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks (BGBl. Nr. 170/1981)
- 2. nach Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 603/1982)
- 3. nach Rn. 2550 und 2551 über die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat in einer stabilen Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895) in Wasser als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E (BGBl. Nr. 615/1988) und
- 4. gem. ADR Rn. 2010 betreffend die Beförderung von n-Docosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat auf der Straße (BGBl. Nr. 272/1990)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)