Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich
- 1. nach Rn. 10 602 des ADR über die Erhöhung der Mengen an Peroxiden je Beförderungseinheit (BGBl. Nr. 178/1980)
- 2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 390/1981)
- 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe der Rn. 2551 in Rollsickenfässern (BGBl. Nr. 387/1978)
sind aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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