Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider Staaten, im folgenden „Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen erleichtern und fördern.
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