Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
- 1. der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise vom Fürstentum Liechtenstein gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und an denen akademische Grade erworben werden können. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Gemischte Expertenkommission gemäß Art. 8 kann diese Anlagen entsprechend der Rechtslage in beiden Vertragsstaaten einvernehmlich ändern;
- 2. der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an der Hochschule eines der beiden Vertragsstaaten als Abschluß eines ordentlichen Studiums erworben werden;
- 3. der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums;
- 4. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Abschluß einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR12126897
alte Dokumentnummer
N7199749690L
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