Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. 1. der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise vom Fürstentum Liechtenstein gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und an denen akademische Grade erworben werden können. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Gemischte Expertenkommission gemäß Art. 8 kann diese Anlagen entsprechend der Rechtslage in beiden Vertragsstaaten einvernehmlich ändern;
  2. 2. der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an der Hochschule eines der beiden Vertragsstaaten als Abschluß eines ordentlichen Studiums erworben werden;
  3. 3. der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums;
  4. 4. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Abschluß einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126897

alte Dokumentnummer

N7199749690L

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