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Artikel 1 Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. (1)Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, im Folgenden als die “Vertragsparteien" bezeichnet, werden einander bei der Bearbeitung von Visaanträgen und der Ausstellung von einheitlichen Visa mit Gültigkeit für das Gebiet all jener vertragsabschließenden Parteien der Konvention vom 19. Juni 1990, welche das Schengen Abkommen vom 14. Juni 1985 über die stufenweise Abschaffung von Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) umsetzen, vertreten.(2)Die Konsularposten an denen eine Vertretung gemäß Paragraph (1) aufgenommen wird, sowie Anwendungsbereich, Beginn und Beendigung solcher Vertretung, sind im Annex dieses Abkommens angeführt. Jegliche Änderung dieses Annexes wird mittels Notenaustausch durch die Vertragsparteien erfolgen. Solch eine Änderung wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in dem die Antwortnote zugestellt wurde, in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153399

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