Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- 1. den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
- 2. den Terrorismus;
- 3. andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Diebstahl von und illegalem Handel mit Kunstgegenständen und Kulturgütern, Wirtschaftskriminalität, Korruption, Geldwäsche, Fälschungskriminalität (Geld, Wertpapiere und Dokumente) und Umweltkriminalität.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007319
Dokumentnummer
NOR40129163
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