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Artikel 1 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 1

Ziel und Bereiche der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. 1.den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen;2.den internationalen Terrorismus;3.Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, Schlepperei und illegale Migration, Menschenhandel, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität, Korruption, Geldwäsche, Fälschungskriminalität, Umweltkriminalität und andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibs von Erträgen und Vermögenswerten.

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