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Artikel 19 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Zu Abs. 3: siehe BGBl. Nr. 147/1959.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.

2. Es wird am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft treten, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

3. Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist dieses Abkommen auch auf die Überseedepartements und -gebiete anzuwenden, auf die die Französische Republik die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nach dessen Artikel 30 ausgedehnt hat.

Zu Abs. 3: siehe BGBl. Nr. 147/1959.

Schlagworte

Überseegebiet

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032121

alte Dokumentnummer

N2198016322T

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