Artikel 19
Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Abkommen und Verträge, betreffend alle Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation, anzunehmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist für die Annahme solcher Abkommen und Verträge erforderlich, die für jedes Mitglied in Kraft treten, wenn sie von ihm gemäß seinen Verfassungsbestimmungen angenommen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057512
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