Bindung an die Tatsachenfeststellungen
Artikel 19
(1) Im Falle der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.
(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
(3) Wird die dem Ersuchen um Vollstreckung zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung im Urteilsstaat nachträglich aufgehoben oder abgeändert, so verständigt dieser Staat hievon unverzüglich den Vollstreckungsstaat.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002653
Dokumentnummer
NOR40036868
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