Artikel 19
Allgemeine Zusammenarbeit
1. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung dieses Abkommens und die angemessene Sicherheit und den Schutz verurteilter Personen zu gewährleisten.
2. Der Gerichtshof und Österreich benennen eine Kontaktstelle zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens.
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